Rechtsanwältin Patricia Stark
Fachanwältin für Familienrecht      Fachanwältin für Strafrecht



Aktuelles zum Familienrecht

Stand Mai 2025


I. Aktuelle Unterhaltstabellen

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 finden Sie hier:

https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/index.php

Die alte Düsseldorfer Tabelle 2024 und deren Leitlinien finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php


Bitte beachten Sie die aktuellen Leitlinien jeweils in Ihrem Gerichtsbezirk.


Leitlinien des Kammergerichts 2025: https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php


Leitlinien des OLG Brandenburg:  https://www.nomos.de/wp-content/uploads/2024/02/OLG-Brandenburg-Unterhaltsrechtliche-Leitlinien-2024.pdf



II. neue Entscheidungen


EuGH: Vermögenssorge für Kind
Die Brüssel-IIb-VO ist dahin auszulegen, dass die für ein minderjähriges Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragte gerichtliche Genehmigung für den Verkauf der Miteigentumsanteile dieses Kindes an in einem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sachen unter die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fällt, da sie die in Abs. 2 Buchst. e dieses Artikels genannten Schutzmaßnahmen betrifft, so dass gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig sind.
Art. 351 AEUV ist dahin auszulegen, dass er das Verhältnis eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten vor dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossenen Vertrags zur Brüssel-IIb-VO regelt, wenn dieser Vertrag zwar nicht in Kapitel VIII dieser Verordnung genannt ist, aber Rechte verleiht, deren Beachtung durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Drittstaat, der Partei dieses Vertrags ist, verlangen kann. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen einem solchen Vertrag und der Brüssel-IIb-VO, die ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens, das einen sowohl durch diesen Vertrag als auch durch die Verordnung geregelten Bereich betrifft, nicht vermeiden kann, darf dieses Gericht die Bestimmungen des genannten Vertrags statt die der Verordnung anwenden, bis die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen in Kraft getreten sind, wobei der Mitgliedstaat alle für den Erlass und die Durchführung solcher Maßnahmen geeigneten Mittel anzuwenden hat.
Urt. v. 6.3.2025 (C-395/23)

OLG Rostock: Beschleunigungsrüge
Eine Beschleunigungsrüge kann auf bestimmte Abschnitte des Verfahrens - sei es in zeitlicher Hinsicht, sei es in der Abgrenzung von Hauptsache einerseits und Zwischenverfahren andererseits - beschränkt werden. Insoweit stellt die Rüge einer Verzögerung des Ablehnungsverfahrens einen anderen Verfahrensgegenstand dar als eine solche bezüglich einer Verzögerung des Verfahrens in der Hauptsache. Verhält sich die Entscheidung über die Beschleunigungsrüge lediglich zu letzterem, nicht aber zu ersterem, ist im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch nicht getroffen und eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift möglich.
Beschl. v. 15.04.2025 (11 WF 47/25)

OLG Karlsruhe: Ergänzungspflegschaft
Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Vertretung des Kindes in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn das Kind aufgrund seines Altes – hier fast 16 Jahre alt – über die notwendige Verstandesreife verfügt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – XII ZB 477/19).
Beschl. v. 10.04.2025 (2 WF 33/25)

OLG Dresden: Kosten bei Kostenbeschwerde
Richtet sich in Beschwerdeverfahren in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, entsteht als Gerichtsgebühr eine Festgebühr nach KV-Nr. 1912 FamGKG; das Kosteninteresse ist nur maßgeblich für eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG.
Beschl. v. 10.04.2025 (21 WF 369/24)

OLG Karlsruhe: Gesetzliche Rentenversorgung im Versorgungsausgleich
Ist die gesetzliche Rentenversicherung im Fall der externen Teilung die Zielversorgung und ist der Kapitalbetrag zu verzinsen, ist der Kapitalbetrag anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen und die Teilung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu beziehen.
Beschl. v 08.04.2025 (2 UF 50/25)

OLG Braunschweig: Auswirkungen der Mitbetreuung beim Unterhalt
Bei der Herabgruppierung im Rahmen des Kindesunterhalts wegen umfangreicher Mitbetreuung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt. Bei einer Mitbetreuung von einem Drittel kann eine geschätzte Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % angenommen werden. Eine Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % rechtfertigt eine Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.
Beschl. v. 04.04.2025 (1 UF 136/24)

OLG Karlsruhe: Schutz der Mutter bei häuslicher Gewalt
Auch bei nicht vom Kind unmittelbar miterlebter häuslicher Gewalt kommt – unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 31 Abs. 1 der Istanbul-Konvention – ein Ausschluss des Umgangs in Betracht, wenn ein unbegleiteter wie ein begleiteter Umgang die Unversehrtheit der Mutter nachhaltig deshalb in Gefahr bringen würde, weil jegliche direkte Konfrontation mit der Person des Vaters, und sei es auch in Erwartung anstehender Umgangskontakte zwischen diesem und seinem Kind, zu einer erheblichen psychischen Dekompensation der Mutter führen würde. Vor einer weiteren schweren und andauernden Beeinträchtigung ihrer seelischen Unversehrtheit mit der Folge eines erheblichen Bindungs- und Betreuungsabbruchs ist die Mutter als Hauptbindungsperson zum Wohl des Kindes zu schützen.
Beschl. v. 04.04.2025 (2 UF 6/24)

OLG Karlsruhe: Zur Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG
Haben beide Eheleute durch ihre Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, vom Ausgleich zweier geringfügiger Anrechte abzusehen, und steht dieses Votum mit dem Begehren beider Versorgungsträger in Einklang, kann dies im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausschlaggebend dafür sein, vom Ausgleich der beiden Anrechte abzusehen.
Beschl. v. 25.03.2025 (20 UF 6/25)

OLG Frankfurt/M.: Unterschied zwischen persönlicher Anhörung und mündlicher Erörterung
Das FamFG unterscheidet ausdrücklich zwischen der persönlichen Anhörung der Beteiligten und der mündlichen Erörterung. Dass die Beteiligten persönlich angehört worden sind, lässt nicht zwingend auf eine durchgeführte mündliche Erörterung schließen. Die mündliche Erörterung im Sinne von § 57 Satz 2 FamFG muss bestimmte Merkmale aufweisen, so dass den Beteiligten etwa die Gelegenheit eröffnet werden muss, dem Gericht ihre Positionen mündlich zu vermitteln und sich - nach Gestattung durch das Gericht im Rahmen seiner sitzungsleitenden Aufgabe - unmittelbar mit dem Vorbringen der anderen Beteiligten auseinanderzusetzen. Überdies kann und muss das Gericht im Rahmen der Erörterung gegebenenfalls rechtliche Hinweise erteilen, zu welchen den Beteiligten in der Regel unmittelbar Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen ist. Auch dient die mündliche Erörterung dazu, mit Blick auf § 156 FamFG gegebenenfalls die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung zu prüfen.
Beschl. v. 17.03.2025 (1 UF 52/25)

OLG Braunschweig: Zeugenvernehmung und rechtliches Gehör
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet nicht die Durchführung einer angebotenen Zeugenvernehmung, wenn die dadurch zu beweisende Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass deren Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann
Beschl. v. 10.03.2025 (1 UF 167/24)

OLG Karlsruhe: "Übermäßige" Kontakte zu anderem Elternteil
Kommt es zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind zu übermäßigen Kontakten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einschließlich digitaler Dienste (etwa E-Mails, Videotelefonie, Messengerdienste, soziale Netzwerke) oder wird auf diesem Weg die Erziehung des Kindes durch den Obhutselternteil im Wege gezielter, manipulativer Einflussnahme auf das Kind infrage gestellt, ist eine konkrete Umgangsregelung angezeigt, um sicherzustellen, dass die Kontakte in einer dem Kind angemessenen und dem Obhutselternteil unter Berücksichtigung seines Familienlebens zumutbaren Form und Häufigkeit erfolgen.
Hat der umgangsberechtigte Elternteil einen regelmäßigen persönlichen Kontakt einschließlich Ferienumgangszeiten mit dem 11jährigen Kind und stellen Videoanrufe daher kein Surrogat, sondern nur eine Ergänzung persönlicher Kontakte dar, ist eine Regeldauer von 30 Minuten Videotelefonie nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.10.2017 – 18 UF 166/17).

Ist eine Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich und das Wohl des Kindes nur durch eine eindeutige Zuordnung der elterlichen Sorge an den betreuenden Elternteil sowie eine strikte Umgangsregelung sichergestellt, kommt die Gewährung einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Kind durch Freischaltung eines „geteilten Ordners“ auf elektronischen Geräten wie Mobiltelefon oder Tabletcomputer für den umgangsberechtigten Elternteil nicht in Betracht.
Der Erziehungsvorrang des alleinsorgeberechtigten betreuenden Elternteils in schulischen Angelegenheiten umfasst auch die Entscheidung, wie das Kind in schulischer Hinsicht unterstützt wird. Ein Recht des anderen Elternteils, täglich mit dem Kind Hausaufgaben und sonstige schulische Aufgaben zu erledigen, besteht nicht. Auch eine zum Umgangsrecht im elterlichen Konsens getroffene außergerichtliche Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entspricht, weshalb sie eine gewisse Indizwirkung entfaltet (vgl. BGH, FamRZ 2011, 796, 801; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2024 – 16 WF 51/24 , Rn. 24, jeweils zum Sorgerecht).
Beschl. v. 25.02.2025 (2 UF 218/24)

OLG Braunschweig: Ausländische Adoptionsanerkennung
Eine ohne Begleitung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2b AdVermiG getroffene ausländische Adoptionsentscheidung kann ausnahmsweise nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG anerkannt werden.
Ein Adoptionsbedürfnis liegt nicht vor, wenn mit der Anerkennung der Adoption keine erhebliche Verbesserung der Lebensbedingungen des Kindes verbunden wäre, wobei zu beachten ist, dass das Kind bei einem Umzug nach Deutschland die Hauptbezugsperson und sein stabiles Umfeld im Ausland verlieren würde.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nicht erforderlich, wenn der Anerkennung der Adoption - ungeachtet etwaiger gegenläufiger Interessen der Annehmenden - erhebliche Gründe entgegenstehen und die Interessen des Kindes durch den die Anerkennung der Adoption versagenden Beschluss gewahrt sind.
Beschl. v. 12.02.2025 (1 UF 134/24)

OLG Stuttgart: Weiterleitungspflicht des Amtsgerichtes
Reicht ein Beteiligter in einer Familienstreitsache die Beschwerdebegründungsschrift entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG beim Amtsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass der Amtsrichter an dem nächsten auf den Eingang der Beschwerdebegründungsschrift in seinem Postfach folgenden Werktag die Weiterleitung der Beschwerdebegründung an das zuständige Beschwerdegericht verfügt. Dies gilt auch bei der Bearbeitung des Verfahrens mit einer elektronischen Akte, wenn die Beschwerdebegründungsschrift in seinen Postkorb "Zutrag" geleitet wird.
Beschl. v. 20.01.2025 (17 UF 192/24)

AG Sonneberg: Beistandschaft des Jugendamtes
Besteht eine Beistandschaft des Jugendamtes für das minderjährige Kind, so ist der betreuende Elternteil mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im eigenen Namen und in Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Ein Stufenantrag ist dahingehend insgesamt unzulässig. Tritt das Jugendamt vorgerichtlich gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auf und verlangt Auskunft gemäß § 1605 BGB, dann besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Beistandschaft vom betreuenden Elternteil beim Jugendamt beantragt wurde. Der klagende Elternteil hat dann das Bestehen der Beistandschaft zu widerlegen oder dessen Beendigung darzulegen und zu beweisen. Ein Bestreiten genügt hierfür nicht. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der den betreuenden Elternteil auf Auskunft in Anspruch nimmt, um hierdurch seinen angemessenen Selbstbehalt zu verteidigen, hat zur Darlegung seines berechtigten Interesses an der Auskunft einerseits sein bereinigtes Einkommen und Anhaltpunkte darzulegen, welche eine Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils oberhalb des angemessenen Selbstbehalts denkbar machen.
Beschl. v. 04.04.2025 (1 F 333/24)