BVerfG: Fortgeltung der Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortgeltung des § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026, angeordnet. Laufende Verfahren seien bis zu einer Neuregelung auf Antrag der Anfechtungsberechtigten weiterhin auszusetzen. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. April 2024, in der § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB für mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar erklärt wurde. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben die Vaterschaftsanfechtung bis zum 30. Juni 2025 neu zu regeln. Aufgrund des Auseinanderfallens der Ampelkoalition und der nachfolgenden Neuwahl ist es dazu bisher noch nicht gekommen. Beschl. vom 3. Juni 2025 (1 BvR 2017/21)
BGH: Inhaltskontrolle von Eheverträgen Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen indes nicht aufstellen. Beschl. vom 28. Mai 2025 (XII ZB 395/24)
BGH: Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit Die zum 1. Januar 2025 aufgehobene Vorschrift des § 7 a UVG ist auch weiterhin auf Unterhaltsansprüche anzuwenden, die bereits vor diesem Zeitpunkt fällig geworden und dann auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind. § 7 a UVG hindert die gerichtliche Geltendmachung derartiger Unterhaltsansprüche für solche Zeiträume nicht, in denen der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügte. Letzteres war auch dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige die Absetzbeträge des § 11 b SGB II übersteigende Erwerbseinkünfte erzielte und lediglich ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2023 – XII ZB 190/22) Beschl. vom 21. Mai 2025 (XII ZB 486/24)
BGH: Selbstbehalt beim Elternunterhalt Aus Wortlaut und Zielsetzung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes folgt, dass es dem Gesetzgeber lediglich um den sozialhilferechtlichen Rückgriff auf dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Angehörige geht, ohne dass sich an dem Umstand der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung als solcher etwas ändert. Daher sei nicht etwa auf ein aus dem Grenzbetrag nach § 94 Abs. 1a SGB XII zu errechnendes Nettoeinkommen, sondern entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die individuellen Verhältnisse abzustellen und für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von dem um die finanziellen Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen und eine angemessene Altersversorgung bereinigten Einkommen auszugehen. Beschl. vom 7. Mai 2025 (XII ZB 563/24)
OLG Hamburg: Verfahrensbevollmächtigter im Vaterschaftsfeststellungsverfahren In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist eine Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG im Einzelfall erforderlich, wenn die Beteiligten unterschiedliche Verfahrensziele verfolgen. Beschl. vom 23. Juni 2025 (12 WF 31/25)
OLG Jena: Befangenheit bei fehlender Anhörung im VKH-Verfahren Der Verstoß gegen die Vorgabe des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Gegner grundsätzlich vor der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, kann eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Beschl. v. 16. Juni 2025 (1 WF 38/25)
OLG München: Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes infolge gerichtlicher Umgangsregelung In von Amts wegen geführten Kindschaftsverfahren hat der Rechtsmittelführer im Interesse des Kindeswohls eine Schlechterstellung durch die Entscheidung über die Beschwerde hinzunehmen. Eine gerichtliche Umgangsregelung kann im Ergebnis dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht mehr bei dem bislang betreuenden, sondern bei dem anderen Elternteil liegt. Eine Veränderung der Betreuungsanteile der Eltern erfolgt ausschließlich im Umgangsverfahren durch eine Regelung des Umgangs beider Eltern im Rahmen der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge, ohne dass es einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit eines Eingriffs in den Sorgestatus bedarf. Dessen Regelung ist lediglich dann erforderlich, wenn ein Umzug des Kindes zusammen mit einem Elternteil beabsichtigt ist. Beschl. vom 6. Juni 2025 (16 UF 108/25 e)
OLG Frankfurt/M.: Beschwerde bei Entscheidung über Kindergeldbezugsberechtigung Auch soweit Eltern ein Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen, besteht im Regelfall bei einer erstinstanzlichen Entscheidung zur Kindergeldbezugsberechtigung nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG iVm § 231 Abs. 2 FamFG keine über 600 EUR liegende Beschwer. Beschl. vom 6. Juni 2025 (6 UF 108/25)
OLG Hamm: Anpassung Versorgungsausgleich wegen Unterhalt Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ist bei der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 1 VersAusglG die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten i. S. vom § 32 VersAusglG ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrages ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Beschl. vom 6. Juni 2025 (2 UF 7/24)
OLG Frankfurt/M.: Voraussetzungen für Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen nicht vor, wenn ein anderes als das Ausgangsgericht ein Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG an ein anderes Amtsgericht nach § 3 FamFG verweist. Wird ein Amtsgericht um Vorprüfung nach § 166 Abs. 2 FamFG ersucht, obwohl es weder das Ausgangsgericht ist noch das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich hat, kann es das Verfahren nicht nach § 3 FamFG verweisen. Beschl. vom 2. Juni 2025 (6 UFH 2/25)
OLG Frankfurt/M.: Antragsrücknahme Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund Wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund gemäß Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB nur auf Antrag durchgeführt, kann dieser Antrag im Rahmen einer Beschwerde des antragstellenden Ehegatten nur mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden. Die Ehescheidung kann im Hinblick auf § 59 FamFG nur dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie zum Ziel hat, die Ehe aufrechtzuerhalten. Beschl. vom 20.Mai 2025 (6 UF 69/25)
OLG Köln: Elterliche Sorge Eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern ist zu verneinen, wenn ein Elternteil dem anderen über Jahre einen sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes unterstellt, obwohl alle durchgeführten strafrechtlichen wie kinderschutzrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen keinerlei Hinweise auf die Richtigkeit der Behauptung ergeben haben. Eine Basis für eine kindeswohlorientierte Kommunikation zwischen den Kindeseltern liegt nicht vor, wenn der eine Elternteil dem Anderen fortdauernde Manipulationen, Provokationen und Bedrohungen gegenüber ihm und dem gesamten Helfersystem vorwirft und jede direkte Kontaktaufnahme verweigert. Beschl. vom 8. Mai 2025 (14 UF 14/25)
OLG Frankfurt/M.: Möglichkeiten der Namensänderung nach § 1617d ff. BGB Für die beabsichtigte Änderung des Namens des Kindes nach der zum 1.5.2025 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB ausreichend. Das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung nach § 1628 BGB auch dann noch treffen, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 1671 BGB gestützt hat. Hat ein Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt und regelt der bevollmächtigte Elternteil seither die Angelegenheiten des Kindes allein, besteht auch im Falle eines Umgangsausschlusses für mehrere Jahre kein Bedürfnis für die Übertragung der elterlichen Sorge. Beschl. vom 5. Mai 2025 (4 UF 181/24)
OLG Hamburg: Aufenthaltsbestimmungsrecht und Betreuungsanteile Es bedarf keiner Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäß § 1671 Abs. 1 BGB auf nur einen Elternteil, wenn die Betreuungsanteile der Eltern anders verteilt werden sollen als bislang. Diese Entscheidung ist grundsätzlich in einem Umgangsverfahren zu treffen. Beruht das praktizierte Betreuungsmodell bereits auf einer gerichtlichen Umgangsregelung, erfolgt eine gerichtliche Abänderung in einem Abänderungsverfahren zum Umgang gemäß § 1696 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 166 Abs. 1 FamFG. Beschl. vom 5. Mai 2025 (12 UF 51/25)
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