Opfervertretung
Nach einer Straftat besteht vielfältiger Bedarf an anwaltlicher Beratung. Zumeist wird hiermit lediglich eine anwaltliche Vertretung des Täters assoziiert. Die Praxis zeigt jedoch, dass gerade auch das Opfer einer Straftat anwaltlicher Hilfe bedarf.
Die Tätigkeiten eines Opferanwalts sind sehr vielfältig und reichen von einer einmaligen Beratung bis hin zur Vertretung im Strafprozess. Der Opferanwalt berät das Opfer und erleichtert ihm die Entscheidung, wie es sich zu verhalten hat. Entschließt sich der oder die Betroffene zu der Erstattung einer Strafanzeige, hat die Opferanwältin vielfältige Möglichkeiten der Unterstützung und des Beistands:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Opferanwalt zum Beispiel die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Hierdurch kann umfassend vom gesamten Strafverfahren, insbesondere von den einzelnen Aussagen des Täters und der Zeugen Kenntnis erlangt werden.
Im Strafverfahren selbst hat das Opfer die Möglichkeit, sich dem Verfahren durch die Nebenklage anzuschließen. Der Nebenkläger hat beispielsweise ein eigenes Fragerecht und Beweisantragsrecht, welches durch den Opferanwalt wahrgenommen werden kann. Damit ist gewährleistet, dass auch das Opfer Einfluss auf den Fortlauf des Strafverfahrens hat. Nebenklage ist z.B. bei den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung u.ä.), Delikten gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung o.ä.), versuchtem Mord, versuchtem Totschlag, Aussetzung, allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten, allen Freiheitsdelikten einschließlich erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Zwangsheirat möglich. Seit neuestem können auch Stalkingopfer (Nachstellung gem. § 238 StGB) oder Opfer von Raub, Erpressung, fahrlässige Körperverletzung, Beleidigung, Diebstahl oder anderen Delikten nebenklagebefugt, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind, namentlich wenn es wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint." (§ 395 Abs. 3 StPO) Mit der Reform des Urheberrechts sind auch markenrechtliche und urheberrechtlich geschützte Rechtsgüter nebenklagefähig.
Rechtsanwältin Stark kann als Ihre Nebenklägervertreterin beantragen, dass der Angeklagte während Ihrer Vernehmung bzw. der Vernehmung Ihres Kindes das Sitzungszimmer verlassen muss, wenn zu befürchten ist, dass Sie bzw. Ihr Kind bei einer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt oder die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit besteht. Bei Kindern unter 16 Jahren kann der Angeklagte ausgeschlossen werden, wenn ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Kindes zu befürchten ist. Einen Ausschluss kann Rechtsanwältin Stark auch in folgender Konstellation beantragen: Sie sind verwandt oder verschwägert mit dem Angeklagten und Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht, also das Recht nicht gegen den Angeklagten auszusagen, zu. Sie würden von diesem Recht Gebrauch machen, sofern sie gezwungen sind, in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen. Auf Antrag der Nebenklagevertretung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit, also dem Publikum, kann zum Beispiel dann erfolgen, wenn ein Kind unter 16 Jahren zur Sache vernommen wird. Dies ist oft der Fall bei Kindesmissbrauch. Schlimm genug, dass der Missbrauch überhaupt stattgefunden hat, aber noch schlimmer wäre es, wenn das Kind vor der Öffentlichkeit und der Presse von seinen intimsten Qualen berichten müsste. Zudem ergeben sich für das Opfer als Nebenkläger im Verfahren besondere Rechte. Die nebenklageberechtigte Person hat das Recht auf ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung, auch wenn das Opfer in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden muss (§ 397 Abs. 1 S. 1 StPO). Sie hat das Recht, den Richter oder den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§§ 24, 31 i.V.m. § 397 Abs.1 S. 3 StPO). Außerdem kann sie das Frage- und das Beweisantragsrecht ausüben und hat das Recht Erklärungen abzugeben (§§ 240, 244 Abs. 3, 257, 258 i.V.m. § 397 Abs. 1 S. 3 StPO). Seiner Rechtstellung nach ist der Nebenkläger somit ein mit besonderen Rechten ausgestatteter eigenständiger Verfahrensbeteiligter.
Der verurteilte Angeklagte hat grundsätzlich auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen (§ 473 Abs. 3 S. 1, 472 StPO).
Im Adhäsionsverfahren können bereits im Strafprozess Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten durchgesetzt werden.Der Opferanwalt ist allerdings nicht nur im Bereich des Strafrechts, sondern gleichermaßen auch auf zivilrechtlicher Ebene tätig.
Hier besteht die Möglichkeit, durch die Beantragung gerichtlicher Anordnungen nach Gewaltschutzgesetz einer Straftat vorzubeugen. Aber auch, wenn bereits eine strafbare Handlung vorliegt, kann das Opfer durch Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz vor weiteren Gewalthandlungen schnell geschützt werden.
Die Mandanten bestätigen Rechtsanwältin Stark immer wieder, dass sie nicht nur ihre prozessuale Stellung im Prozess stärke, sondern eine hilfreiche emotionale Stütze darstelle.
Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei sogenannten schweren Nebenklagedelikten wie sexueller Missbrauch von Kindern oder Vergewaltigung wird dem Nebenklageberechtigten auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt. In diesen Fällen trägt die Staatskasse die meisten Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts. Dies selbst dann, wenn der Angeklagte später freigesprochen wird.
Als Opferanwältin, die sich auf Sexualstraftaten und Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit spezialisiert hat, verfügt Rechtsanwältin Stark über die nötige Prozesserfahrung, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Sie hat eine nicht unerhebliche Anzahl von bundesweiten Klein- und Großverfahren betreut, und weiß, wie sie mit Gerichten, der Staatsanwaltschaft, Verteidigern und der Presse umzugehen hat. Jugendschutzverfahren und Jugendschutzsachen vor dem Landgericht gehören zu ihrer täglichen Arbeit. Sie verfügt zudem, da sie auch Strafverteidigung ausübt, über eine Eigenschaft, die ein reiner Opferanwalt leider nicht aufweisen kann: Sie kann sich jederzeit in die Verteidigungsstrategie der Gegenseite hineindenken und weiß, wie Verteidiger denken und wie Verteidigerstrategien zu unterlaufen sind. Ein Prozess hat viele Dimensionen.
Sie werden bereits bei Ihrem ersten Telefonat feststellen, dass Rechtsanwältin Stark eine sehr diskrete, behutsame und aufbauende Art der Betreuung ihrer Mandanten pflegt. Sie hat die nötige Erfahrung, um mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten und ihre Kanzleiräume sind derart ausgestattet, dass Sie sich einfach nur wohlfühlen müssen. Sie werden sich bereits nach dem ersten Telefonat besser fühlen.