Rechstanwältin Patricia Stark
Fachanwältin für Familienrecht      Fachanwältin für Strafrecht



Aktuelles zum Familienrecht

Stand März 2024


I. Aktuelle Unterhaltstabellen

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php

Die alte Düsseldorfer Tabelle 2022 und deren Leitlinien finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/index.php


Bitte beachten Sie die aktuellen Leitlinien jeweils in Ihrem Gerichtsbezirk.


Leitlinien des Kammergerichts: https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/unterhaltsrechtlleitlinienkg_2024.pdf?ts=1703170594


Leitlinien des OLG Brandenburg:  https://www.nomos.de/wp-content/uploads/2024/02/OLG-Brandenburg-Unterhaltsrechtliche-Leitlinien-2024.pdf



II. Studien zu Familien in Deutschland


soziologische Evidenz der FAMOD-Studie – „Paritätische und andere Betreuungsmodelle“


III. Rechtspolitik

BMJ: Eckpunkte zur Verantwortungsgemeinschaft
Das Bundesjustizministerium hat die Eckpunkte für eine Regelung der so genannten Verantwortungsgemeinschaft vorgelegt. Das neue Rechtsinstitut soll sich an Erwachsene richten, die jenseits von Ehe, Familie und Partnerschaft Verantwortung füreinander übernehmen und diese Beziehung rechtlich absichern wollen. Für die Rechtsfolgen ist ein Stufenmodell geplant: In der Grundstufe soll die Verantwortungsgemeinschaft nur einige wenige Rechtsfolgen haben, wenn die Parteien mehr Verantwortung füreinander übernehmen wollen, dann können sie – in der Aufbaustufe – zwischen verschiedenen Modulen auswählen und diese frei miteinander kombinieren. Für das Zustandekommen einer Verantwortungsgemeinschaft soll ein notarieller Vertrag notwendig sein. Es sollen allerdings keine durchsetzbaren Rechte auf und keine durchsetzbaren Pflichten zur Verantwortungsübernahme begründet werden. Insbesondere sollen durch eine Verantwortungsgemeinschaft keine familienrechtlichen Dienst- und Beistandspflichten – wie zwischen Ehegatten und Kindern und Eltern – entstehen.




IV. neue Entscheidungen



BGH: Geld gegen Umgang sittenwidrig
Die Regelung in einem zwischen geschiedenen Ehegatten geschlossenen gerichtlichen Vergleich, welche die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den gemeinsamen Kindern verknüpft, ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn sie dazu bestimmt ist, die vereinbarte Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls erzwingbar zu machen.
Az XII ZB 385/23 Beschluss vom 31.01.2024



BGH: PKV-Beiträge im Versorgungsausgleich
Es geht um die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) QuasiSplittings. Außerdem hat der BGH entschieden, dass Beiträge für eine private Krankenversicherung als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur abzugsfähig sind, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Az XII ZB 343/23   Beschluss vom 31.01.2024



BGH: Grundrenten-Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich
Wenn die Eltern Inhaber des Umgangsbestimmungsrechts sind, können sie untereinander Regelungen in gerichtlich gebilligten Vereinbarungen einvernehmlich abändern, womit insoweit deren Vollstreckbarkeit entfällt.
Az XII ZB 389/22  Beschluss vom 10.01.2024



OLG Bamberg: Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes
Der Geburtsname des Kindes ist mit Zugang der Erklärung beim zuständigen Standesamt festgelegt. Die Eintragung im Geburtenregister nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist nur deklaratorisch.
Aus der wirksam erfolgten Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes folgt die Erledigung des Streits über das Bestimmungsrecht und damit das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel gegen die Übertragung des Bestimmungsrechts auf das andere Elternteil.
Az 2 UF 44/24 e Beschluss vom 11.03.2024



OLG Bamberg: Feststellungsantrag zum Bestehen einer Ehe im Verbund
Gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluss über die Wirksamkeit einer Eheschließung im Verbundverfahren ist die Beschwerde gem. §§ 58ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel.
Für eine solche Zwischenfeststellung im Verbundverfahren fehlt es an der Vorgreiflichkeit gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 256 Abs. 2 ZPO.
Ein Feststellungsantrag gem. § 121 Nr. 3 FamFG kann nicht im Verbund geltend gemacht werden, da § 137 FamFG nur auf die Scheidung Anwendung findet.
Mehrere Ehesachen können im Verbund nur miteinander verhandelt und entschieden werden, wenn es sich um dieselbe Ehe handelt.
Die persönliche Anhörung der Ehegatten zur Scheidung stellt noch kein mündliches Verhandeln zur Hauptsache dar und begründet daher nicht das Einwilligungserfordernis der Gegenseite zur Rücknahme des Scheidungsantrages.
Az 2 UF 12/23    Beschluss vom 04.03.2024



OLG Bremen: Kosten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Der Kindesmutter können im gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt werden, wenn sie der außergerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nicht zustimmt, obwohl sie keinen Zweifel an der biologischen Vaterschaft hat.
Az 4 UF 1/24   Beschluss vom 29.02.2024



OLG Frankfurt/M.: Unzulässige Teilentscheidungen bei Uneinigkeit der Eltern
Da das Sorgerecht nicht teilbar ist, sind Verfahren nach § 1628 BGB (hier: Kindergartenwahl) und § 1671 Abs. 1 BGB (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht) nicht gesondert zu führen und isoliert zu entscheiden.
Führt das Amtsgericht sorgerechtliche Verfahren nach § 1628 BGB und § 1671 BGB gesondert und geht nach Erlass der Entscheidung über § 1628 BGB, aber vor Erlass einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Antrag auf Übertragung der gesamten Sorge ein, so führt eine gleichwohl ergangene Entscheidung nur über das Aufenhaltsbestimmungsrecht dazu, dass das Beschwerdegericht daran gehindert ist, über ihm angefallene Teilbereiche der Sorge nach §§ 1628, 1671 Abs. 1 BGB zu entscheiden. Die Entscheidungen sind als unzulässige Teilentscheidungen zu behandeln, nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben und die Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Az 6 UF 24/24   Beschluss vom 27.02.2024



OLG Frankfurt/M.: Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens
Die in der Form einer Verfügung getroffene Entscheidung des Amtsgerichts, von der Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 2 BGB abzusehen, kann jedenfalls dann mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden, wenn sie das nach § 166 Abs. 2 FamFG durchzuführende Überprüfungsverfahren der Sache nach beendet hat und wenn sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
Ein Abänderungsverfahren ist einzuleiten, wenn Tatsachen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Abänderungsvoraussetzungen nach § 1696 Abs. 2 BGB gegeben sind.
Welche Aktivitäten das Familiengericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht im Überprüfungsverfahren entfaltet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei die Art der kindesschutzrechtlichen Maßnahme, seine Einschätzung von der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Änderung sowie Umfang und Ergebnis bereits durchgeführter Überprüfungen einzubeziehen sind. Im Einzelfall kann die Einholung einer aktuellen Stellungnahme des Jugendamts genügen.
Az 1 UF 273/23    Beschluss vom 26.02.2024



OLG Celle: Mutwilligkeit bei Scheidung nach ausländischem Recht
Es ist nicht mutwillig i. S. v. § 114 ZPO, wenn ein Ausländer vor einem nach Art. 3 Brüssel IIb-VO zuständigen Gericht ein Scheidungsverfahren betreibt, bei dem das Gericht aufwändig ausländisches Recht ermitteln muss.
Az 12 WF 15/24   Beschluss vom 20.02.2024



OLG Frankfurt/M: Anrecht aus Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung
Die Teilung eines Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung bringt aufgrund der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Prüfung der Einkommensanrechnung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist.
Bei der Ermessensausübung sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation und die wirtschaftliche Bedeutung eines Ausgleichs einzubeziehen.
Ist der Ausgleichsberechtigte auf den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung nicht dringend angewiesen, ist dieses Anrecht regelmäßig nicht auszugleichen.
Az 1 UF 188/23   Beschluss vom 06.02.2024



OLG Frankfurt M.: Schwerwiegende Zweifel an Vaterschaft
Im Falle der Verlegung des Aufenthalts des Elternteils in den Bezirk eines anderen Jugendamts geht die Beistandschaft erst mit der Erklärung der Weiterführung der Beistandschaft durch das andere Jugendamt auf dieses über.
Bei der Feststellung, ob schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft nach § 1600d Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen, reicht ein nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter des Kindes und der Putativvater über ein Internetportal kennengelernt hatten, drängt sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt hat.
Konnten sämtliche väterlichen Allele des Kindes beim Putativvater nachgewiesen werden, so ergibt sich formalgenetisch keinerlei Ausschlusskonstellation, die es erfordern würde, die Möglichkeit von Mutationen in die Wahrscheinlichkeitsberechnung nach der Essen-Möller-Formel einzubeziehen.
Az 1 UF 75/22    Beschluss vom 01.02.2024



OLG Nürnberg: Anforderungen an eine gerichtliche Umgangsregelung
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge dient der Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen.
Für eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung ist es ausreichend, dass der angeordnete Umgang praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann.
Dem umgangsberechtigten Elternteil ist es bei erweiterten Umgängen zuzumuten, das Kind an einzelnen Terminen teilweise fremdbetreuen zu lassen.
Az – 9 UF 744/23   Beschluss vom 18.01.2024



OLG Celle: Kostenhaftung des Entscheidungsschuldners
Die Kostenhaftung des Entscheidungsschuldners gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG kann erst geltend gemacht werden, wenn die ihr zugrundeliegende Kostengrundentscheidung wirksam geworden ist. Da Endentscheidungen in Familienstreitsachen (einschließlich der in ihnen enthaltenen Kostengrundentscheidungen) gemäß § 116 Abs. 3 S. 1, 2 FamFG erst mit Rechtskraft oder Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wirksam werden, kann auch eine Entscheidungsschuldnerhaftung nach § 24 Nr. 1 FamGKG hierauf erst ab Rechtskraft oder Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gestützt werden. Die Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG setzt auch voraus, dass die ihr zugrundeliegende Kostengrundentscheidung weiterhin wirksam ist. Mit einem in zweiter Instanz geschlossenen Vergleich, mit dem die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung geändert wird, sind Rechtskraft bzw. sofortige Wirksamkeit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung außer Kraft gesetzt.
Az 12 WF 184/23    Beschluss vom 18.12.2023



OLG Oldenburg: Studium als Zweitausbildung
Die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums im Bereich Mediendesign nach dem Abschluss einer Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin stellt eine Zweitausbildung dar. Es fehlt an einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Erst- und Zweitausbildung. Die Erstausbildung zur kaufmännischen Assistentin erweist sich zwar als "nützlich" für die Zweitausbildung. Dies reicht aber nicht für die Annahme einer einheitlichen Ausbildung aus. Allein der von vornherein bestehende Wille zur Absolvierung von zwei Ausbildungen reicht nicht für eine fortgesetzte Finanzierungspflicht auch der Zweitausbildung aus. Oberlandesgericht Oldenburg
Az 3 UF 127/23     Beschluss vom 14.12.2023



KG: Gewaltschutzgesetz-Anordnung bei freiwilligem gemeinsamem Urlaub
Das dringende Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes entfällt, wenn sich die Antragstellerin des Schutzes des gerichtlich angeordneten Kontakt- und Näherungsverbots begibt (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2015 - 2 UF 109/15). Dies ist der Fall, wenn sie mehrfach einem gemeinsamem Urlaub zustimmt. Dies gilt auch, wenn die Initiative dazu von der anderen Person ausgegangen sein sollte.
Die einstweilige Anordnung ist dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt aufzuheben, ab dem die Antragstellerin durch ihr eigenes Verhalten auf das in der Gewaltschutzanordnung verhängte Kontaktaufnahmeverbot verzichtete.
Ein Titel in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kann nicht dazu dienen, dass sich die durch die Anordnung geschützte Person von Fall zu Fall nach Belieben auf dessen Schutz berufen kann oder nicht. Bei einer erneuten Gewaltanwendung lebt der Titel nicht wieder auf, sondern es muss ein neuer Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung gestellt werden.
Az 3 UF 35/23   Beschluss vom 16.10.2023



AG Marburg: Familienhund nach Trennung
Bei der Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute analog § 1361 a BGB ist oberstes Entscheidungsprinzip das Tierwohl, wobei wichtigstes Kriterium die Frage nach der Hauptbezugsperson des Hundes ist, gefolgt von der Frage, wer sich am besten um das Tier kümmern kann und schließlich der Frage, wer das artgerechtere Umfeld bieten kann.
Az 74 F 809/23 WH
Beschluss vom 03.11.2023
VG Schleswig-Holstein: Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht
Die Anordnung von Ersatzzwangshaft ist geeignet, Eltern dazu zu bringen, ihrer Pflicht zur Schulanmeldung nachzukommen.
Az 9 E 4/23     Beschluss vom 26.01.2024