Rechtsanwältin  Patricia Stark
Fachanwältin für Familienrecht      Fachanwältin für Strafrecht



Aktuelles zum Familienrecht

Stand Sept. 2023


I. Aktuelle Unterhaltstabellen

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/index.php


Die alte Düsseldorfer Tabelle 2022 und deren Leitlinien finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Leitlinien-2022.pdf 


Bitte beachten Sie die aktuellen Leitlinien jeweils in Ihrem Gerichtsbezirk.


Leitlinien des Kammergerichts: https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/unterhaltsrechtliche-leitlinien-kammergericht-2022.pdf


Leitlinien des OLG Brandenburg:  https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Unterhaltsleitlinien%20-%20Stand%2001.4209991.pdf


II. Studien zu Familien in Deutschland


soziologische Evidenz der FAMOD-Studie – „Paritätische und andere Betreuungsmodelle“


III. Rechtspolitik



BMJ: Eckpunkte zur Modernisierung des Unterhaltsrechts
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat Vorschläge erarbeitet für die seit langem geforderte – und im Koalitionsvertrag vereinbarte – Reform des Unterhaltsrechts. Ziel ist eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder auch durch das Unterhaltsrecht zu fördern. Dafür sollen die finanziellen Lasten der Betreuung von Kindern fairer verteilt werden. Wenn ein Elternteil substantielle Betreuungsleistungen erbringt, müsse das Unterhaltsrecht dem Rechnung tragen: Die Zahlungspflichten beim Kindesunterhalt sollen dann nicht die gleichen sein wie bei Elternteilen, die kaum Betreuungsleistungen erbringen. Weitere Vorschläge für die geplanten Reform betreffen den sog. Betreuungsunterhalt und den notwendigen Selbstbehalt.
Rechtsanwältin Eva Becker, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und Vorsitzende des DAV-Ausschusses Familienrechts, langjährige frühere Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV, begrüßte das Reformvorhaben, das längst überfällig sei. Sie hofft jedoch, dass die erforderliche Bandbreite an Konstellationen erfasst wird.
Von Kritikern, darunter der Deutsche Juristinnenbund (djb), wird befürchtet, dass sich die Reform nachteilig auf die meist hauptsächlich betreuenden Mütter auswirken könnte. Auch das Wohl der Kinder dürfe nicht gefährdet werden.



Kabinettsbeschluss für ein Selbstbestimmungsgesetz
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) beschlossen. Es soll das Transsexuellengesetz von 1981, das in weiten Teilen vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde, ersetzen. Künftig soll für die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens nur noch eine Erklärung der Betroffenen beim Standesamt notwendig sein.



Kabinettsbeschluss zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
Zum einen soll es eine neue Möglichkeit beim Ehenamen geben: Wer heiratet, kann einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der sich aus den beiden bisherigen Familiennamen der Partner zusammensetzt. Dieser Ehename wird auch zum Geburtsnamen späterer Kinder. Wenn Eltern keinen Ehenamen führen, sollen sie dennoch ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen geben können.
Die Neuregelung soll nicht nur neue Ehen betreffen: Auch Paare, die bereits verheiratet sind und einen Ehenamen tragen, sollen ihre Namen entsprechend nochmal ändern können.

Kindergrundsicherung – Einigung der Koalition
Die geplante Reform soll ab 2025 wesentliche familienpolitische Leistungen wie Kindergeld, Kinderzuschlag und Bürgergeld für Kinder bündeln und so den Zugang zu diesen erleichtern. Eine wichtige Rolle dabei spiele ein zentrales Online-Portal, so Familienministerin Paus, die beim Kampf gegen Kinderarmut auf die Digitalisierung setzt. Die geplante Kindersicherung besteht aus zwei Teilen: Einer ist vom Einkommen der Eltern unabhängig, der sogenannte Kindergarantiebetrag. Abgesehen vom Namen ändere sich hier also nichts im Vergleich zum bisherigen Kindergeld. Bei volljährigen Kindern soll der Betrag direkt an diese selbst fließen.
Der andere Teil, der sogenannte Kinderzusatzbetrag, soll nach Alter gestaffelt werden und vom Einkommen der Eltern abhängig sein. Dies bündelt bisherige Leistungen wie das Bürgergeld für Kinder und den Kinderzuschlag.




IV. neue Entscheidungen

Rechtsprechung



BGH: Ausgleichsreife von Entgeltpunkten bei Vollrente wegen Alters
Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig auch dann ausgleichsreif, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht und es nach seinen aktuellen Verhältnissen zu einer Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI käme.
Az XII ZB 81/23
Beschluss vom 28.6.2023



BGH: Anweisung des Anwalts zur Notierung einer Vorfrist
Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anweisung, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. Das gilt bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist.
Az XII ZB 418/22
Beschluss vom 21.6.2023



BGH: Auswirkung der Test-Achats-Entscheidung auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung
Es geht um die Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten Versicherungen auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Association belge des Consommateurs Test-Achats). Dabei spielen u. a die Bekämpfung von Diskriminierungen, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, und der Zugang zu Versicherungsprämien und  leistungen eine Rolle.
Az XII ZB 250/20
Beschluss vom 31.5.2023



OVG Berlin-Brandenburg: Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen Vater
Eine alleinerziehende Mutter hat für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samen¬spender¬register¬gesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhalts¬vorschuss¬gesetz.
Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption soll die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss gezahlt und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückgefordert werden.
Zwar hat das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater ist. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil ist aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Regelung des §1600d Abs. 4 BGB es ausschließt, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt wird. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Az 6 B 15/22, 6 B 16/22 und 6 B 17/22 Urteil vom 10.8.2023



Drei gleichlautende Entscheidungen zum Thema Ordnungsmittel im Umgangsverfahren:



1. OLG Frankfurt a.M.: Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Kontakts zum Kind außerhalb geregelter Umgangszeiten nur bei ausdrücklichem Verbot
Soll gegen ein Elternteil ein Ordnungsmittel verhängt werden, weil es außerhalb der geregelten Umgangszeiten Kontakt zum Kind hatte, setzt dies ein ausdrückliches Verbot des Umgangs mit dem Kind außerhalb geregelter Umgangszeiten voraus.
Wenn die Regelung nicht hinreichend bestimmt ist, ist sie nicht mit Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG vollstreckbar. Ein Tun oder Unterlassen kann nur dann sanktioniert werden, wenn die entsprechenden Pflichten der betroffenen Person zweifelsfrei aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen. Dies ist mit Blick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Bestimmtheitsgebot erforderlich.
Eine nachträgliche Aufnahme des Umgangsverbots ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens möglich, in welchem das Amtsgericht prüfen muss, ob dafür
triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen.
Az 6 WF 68/23
Beschluss vom 5.6.2023



2. OLG Brandenburg: Keine Ordnungsmittel wegen Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten
Eine gerichtliche Umgangsregelung beinhaltet nicht konkludent ein Verbot des Umgangs außerhalb der geregelten Zeiten. Kommt es zu einer Kontaktaufnahme mit dem Kind außerhalb der Umgangszeit, so kann kein Ordnungsmittel verhängt werden.
Der Umstand, dass gerichtliche Umgangsregelungen jeweils ausdrücklich konkrete Zeiten der Umgangsausübung bestimmen, lässt noch nicht den Schluss zu, dass damit generell ein Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten geregelt sein soll.
Die Vollstreckung eines sich nicht unzweifelhaft aus der Entscheidung ergebenden Gebots oder Verbots widerspricht dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Untersagung der Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten muss sich zweifelsfrei aus dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung ergeben und der Hinweis auf die Ordnungsmittel nach § 89 Abs. 2 FamFG muss eindeutig auch auf die Ausschlussanordnung bezogen sein.
Az 9 WF 2/23
Beschluss vom 14.02.2023



3. OLG Zweibrücken: Ordnungsmittel wegen Kontaktaufnahme außerhalb festgelegter Umgangszeiten setzt eindeutiges Verbot voraus
Eine Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG gegen den Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahmen außerhalb der festgelegten Umgangszeiten setzt voraus, dass sich die Untersagung einer solchen Kontaktaufnahmen eindeutig aus dem Tenor der Umgangsregelung ergibt und von dem Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ausdrücklich erfasst ist.
Ob dem Umgangsberechtigten konkludent untersagt ist, ein persönliches Treffen herbeizuführen oder gar eine Kurznachricht via Handy an das Kind zu schicken, bleibt offen. Nimmt man ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahme außerhalb des geregelten Umgangs an, so würde dies die Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil wohl dergestalt einengen, dass es weiterer Rechtfertigung bedürfte.
Az 6 WF 202/21
Beschluss vom 19.10.2021



OVG Sachsen: Beim Unterhaltsvorschuss in One-Nigt-Stand-Fällen muss die Kindesmutter beim Feststellen der Identität des Vaters mitwirken
Beansprucht eine Kindesmutter nach einem One-Night-Stand Unterhaltsvorschuss, so muss die Kindesmutter im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG glaubhaft machen, dass sie die Identität des Kindesvaters nicht kennt. Zudem muss sie zumutbare Ermittlungs¬maßnahmen ergreifen, um die Identität des Kindesvaters zu erfahren.
Die Kindsmutter genügt ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Die Mitwirkungspflicht der Kindsmutter umfasst auch nicht, dass aufgrund ihrer Angaben der Kindsvater tatsächlich ermittelt werden kann.
Ist das Vorbringen der Kindsmutter, die Identität des Kindsvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungspflicht – zweitens – voraus, dass die Kindsmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindsvater zu ermitteln. Offensichtlich aussichtslose Ermittlungen muss die Kindsmutter jedoch nicht anstellen.
Da die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss ein Dauerverwaltungsakt ist, erstreckt sich für den Fall einer erfolgreichen Klage auf Verpflichtung zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss der Verpflichtungsausspruch – wie auch sonst bei Verpflichtungsklagen – auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung und ist nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids beschränkt.
Az 5 A 350/22
Urteil vom 24.5.2023



OLG Frankfurt a.M.: Unterbringung eines Kindes in Kinderheim wegen eines Sorgerechtsstreits der getrenntlebenden Eltern nur bei Gefährdung des Kindeswohls in hohem Maße
Die pflichtwidrig andauernde Fremdunterbringung eines Kindes stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits¬recht dar.
Die Fremdunterbringung eines Kindes wegen seiner Belastung durch den zwischen seinen getrenntlebenden Eltern schwelenden Sorgerechtsstreits ist regelmäßig unverhältnismäßig.
Die Fremdunterbringung eines Kindes aus Anlass eines tiefgreifenden Elternkonfliktes ist nur dann gerechtfertigt, „wenn der permanente Elternkonflikt das Kindeswohl in hohem Maße und mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet“.
Az 1 U 6/21
Urteil vom 27.7.2023



OLG Braunschweig: Elternteil ohne Sorgerecht kann gegen Entscheidung über Vormundschaft Beschwerde einlegen
Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist jedenfalls dann zur Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds berechtigt, wenn seinem bereits im Vorfeld des vorangegangenen Sorgerechtsentzugs unterbreiteten Vorschlag der Bestellung eines nahen Verwandten nicht gefolgt wurde.
Gemäß § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Vormundsauswahl auch der Wille eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Vormundsauswahl spielt der Kontinuitätsgrundsatz insbesondere dann eine gewichtige Rolle, wenn das Mündel bereits mehrere Beziehungsabbrüche erlebt hat. Zudem kann auch der Gesichtspunkt der Verhinderung einer Verunsicherung des Mündels durch widersprüchliche Darstellungen über den Grund der Inhaftierung seines Vaters zu berücksichtigen sein.
Es ging um ein Mädchen, dessen Mutter ermordet und dessen Vater als Mörder verurteilt worden war. Ihm war das Sorgerecht für seine Tochter entzogen worden. Die Großeltern mütterlicherseits wurden zu Vormündern bestellt. Der Vater hatte Beschwerde eingelegt.
Az 1 UF 2/23
Beschluss vom 17.3.2023



VG Schleswig-Hostein: Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht
Die Schulen und Schulämter können zur Durchsetzung der Schulpflicht Zwangsmittel auch gegenüber den Eltern schulpflichtiger Kinder anwenden.
Für die Geltung und Durchsetzung der Schulpflicht kommt es nicht darauf an, dass ein Kind (auch) aus eigenem Willen nicht zur Schule geht, weil es außerhalb der Schule selbstbestimmt lernen will. Ein solcher Kindeswille macht den Eltern die Erfüllung der gegen sie gerichteten Verpflichtungsanordnung weder unmöglich noch führt er zur Nichtigkeit des Bescheides. Vielmehr müssen Eltern aufgrund ihrer Sorgepflicht auch versuchen, einen etwa entgegenstehenden Willen des Kindes aufzulösen. Auch ein vorgetragener Umzug ins Ausland tangiert die Schulpflicht nicht, solange in Wirklichkeit von einem Hauptwohnsitz der Familie in Deutschland auszugehen ist.
Az 9 A 174/22, 9 A 53/23, 9 A 57/23, 9 A 98/23 und 9 A 130/23 Urteil vom 14.8.2023



AG Sinsheim: Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung zur Leihmutterschaft bei fehlender genetischen Verwandtschaft beider Wunschelternteile
Auch wenn kein Wunschelternteil mit dem durch eine Leihmutter ausgetragenen Kind genetisch verwandt ist, verstößt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht gegen den deutschen ordre public, wenn eine intensive Prüfung ergibt, dass die Anerkennung dem Wohl des Kindes dient und die Leihmutter freiwillig gehandelt hat.
Zwar stützt das deutsche Recht die Elternschaft nur auf Abstammung oder Adoption, nicht aber auf vertragliche Vereinbarungen. Verträge über eine Leihmutterschaft sind verboten. Trotzdem ist es noch kein Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze, wenn eine ausländische Entscheidung zur Leihmutterschaft den Wunsch- oder Bestelleltern die rechtliche Elternstellung zuweist. Für die Anerkennung der Leihmutterentscheidung ist vielmehr das Kindeswohl entscheidend. Das umfasst auch ein Recht des Kindes auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern.
Az 20 F 278/22
Beschluss vom 15.5.2023