Rechtsanwältin  Patricia Stark
Fachanwältin für Familienrecht      Fachanwältin für Strafrecht


BMJ: Mindestunterhalt für minderjährige Kinder außerplanmäßig neu festgelegt
Zum 1. Januar 2023 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.
Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 14. Existenzminimumbericht aus dem Jahre 2022.
Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt für das Jahr 2023 außerplanmäßig neu festgelegt, da sich die in der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021 für das Jahr 2023 getroffene Prognose als unzutreffend erwiesen hat. Infolge der unvorhersehbaren erheblichen Preissteigerungen im Jahr 2022 stieg das im 14. Existenzminimumbericht ausgewiesene Existenzminimum der Kinder so stark an, dass die getroffene Prognose für das Jahr 2023 um 38 Euro monatlich überschritten wurde. Dies machte eine weitere Anhebung des Mindestunterhalts erforderlich.

 


Aktuelles zum Familienrecht

Stand Januar 2023


I. Aktuelle Unterhaltstabellen

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/index.php


Die alte Düsseldorfer Tabelle 2022 und deren Leitlinien finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Leitlinien-2022.pdf 


Bitte beachten Sie die aktuellen Leitlinien jeweils in Ihrem Gerichtsbezirk.


Leitlinien des Kammergerichts: https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/unterhaltsrechtliche-leitlinien-kammergericht-2022.pdf


Leitlinien des OLG Brandenburg:  https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Unterhaltsleitlinien%20-%20Stand%2001.4209991.pdf


II. Studien zu Familien in Deutschland


soziologische Evidenz der FAMOD-Studie – „Paritätische und andere Betreuungsmodelle“


III. Rechtspolitik

Modernisierung des Namensrechts
Der Name einer Person zählt zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht. Er besteht aus Vor- und Familienname und dient dazu, eine Person im Rechtsverkehr von anderen Personen zu unterscheiden und zu identifizieren. Das geltende Namensrecht ist an vielen Stellen jedoch nicht mehr zeitgemäß. Daher hat das BMJ nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, um das Namensrecht zu modernisieren. Gleichzeitig wird damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
Die Reform sieht zum Beispiel die Einführung echter Doppelnamen vor – Paare sollen künftig beide Familiennamen zu einem gemeinsamen Doppelnamen zusammensetzen können. Außerdem ist eine Vereinfachung bei der Änderung des Familiennamens geplant – Scheidungskinder sollen in Zukunft einfacher ihren Familiennamen ändern und Angehörige der Sorben sollen künftig geschlechtsangepasste Familiennamen eintragen können.



BMJ: Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht
Zum 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung.
Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Gesetz modernisiert darüber hinaus das Vormundschaftsrecht. Außerdem wird ein beschränktes Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten eingeführt.
BMJ-Pressemitteilung Dazu auch das Editorial im Januar-Heft von Forum Familienrecht (s.u.).
BMJ: Elektronisches Bundesgesetzblatt startet zum Jahresbeginn
Ab dem 1. Januar 2023 startet die elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de. Zukünftig werden Gesetze und Verordnungen des Bundes nur noch hier verkündet werden.
Die amtliche elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Bislang muss die gedruckte amtliche Fassung entweder gegen Entgelt bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden. Bei dem schon heute auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich lediglich um elektronische Kopien, nicht um die verbindliche amtliche Fassung. Zudem ist die Funktionalität im unentgeltlichen Bürgerzugang eingeschränkt. Auf der neuen Verkündungsplattform kann das digitale Bundesgesetzblatt gelesen, heruntergeladen, gedruckt oder über einen Link geteilt werden. Mit der durch verschiedene Filter eingrenzbaren Recherchefunktion können alle veröffentlichten Verkündungen und Bekanntmachungen ab dem Jahr 2023 durchsucht werden. Zudem kann ein Newsletter abonniert werden, der regelmäßig über die neuesten Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt informiert.
Der Verlässlichkeit von Authentizität und Integrität wird durch hohe technische Sicherheitsvorkehrungen Rechnung getragen. Es ist u. a. vorgesehen, dass jede Nummer des Bundesgesetzblattes mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sein muss, um die Echtheit und Unverfälschtheit jederzeit überprüfen zu können.
BMJ-Pressemitteilung

 




IV. neue Entscheidungen

Rechtsprechung



BGH: Heraufsetzung des pfandfreien Betrages bei Barunterhalt
Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen.
Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln.
Az VII ZB 68/21
Beschluss vom 15.3.2023



BGH: Wiedereinsetzung bei Funktionsausfall des Computers
Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03 - NJW 2004, 2525).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war.
Az XII ZB 228/22
Beschluss vom 1.3.2023



BGH: Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten in der Anwartschaftsphase
Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind auch in der Anwartschaftsphase im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig ausgleichsreif.
Az XII ZB 360/22
Beschluss vom 1.3.2023



BGH: Behandlung von Grundrenten-Entgeltpunkten bei Abänderung
Bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bleibt ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) außer Betracht, wenn es nicht in die abzuändernde Erstentscheidung einbezogen war.
Az XII ZB 444/22
Beschluss vom 1.3.2023



BFH: Hausverkauf an den früheren Ehepartner – steuerpflichtig
Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögens¬auseinander¬setzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungs¬geschäft der Besteuerung unterfallen.
Eine (willentliche) Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt.
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen. Deshalb ist der Hausverkauf steuerpflichtig.
Az IX R 11/21
Urteil vom 14.2.2023



OLG Frankfurt a.M.: Keine Terminsgebühr für Gespräche mit dem Jugendamt
Führt der Rechtsanwalt, der zur Auswahl des Vormunds mandatiert ist, während eines beim Familiengericht geführten amtswegigen Verfahrens Gespräche mit dem Jugendamt, kann dies eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG nicht begründen.
Auch die durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgte Neufassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG lässt keine andere Wertung zu. Sie sollte lediglich bewirken, dass auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, und klarstellen, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. (BT-Drucks. 17/11471, S. 274).
Az 6 WF 36/23
Beschluss vom 16.3.2023



OLG Saarbrücken: Anforderungen an eine mündliche Erörterung
Den an eine mündliche Erörterung nach § 57 Satz 2 FamFG zu stellenden Anforderungen genügt es nicht, wenn das Gericht die Beteiligten im Erörterungstermin lediglich auf ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug nehmen lässt und sodann unmittelbar - unter Ankündigung einer Entscheidung im Schriftwege - den Termin schließt.
Eine mündliche Erörterung in einem Parallelverfahren kann allenfalls dann an die Stelle derjenigen im gegenständlichen Eilverfahren treten, wenn in jenem auch alle in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidungserheblichen Fragen mündlich erörtert worden sind.
Az 6 UF 34/23
Beschluss vom 14.3.2023
VG Koblenz: Keine Änderung des Nachnamens ohne wichtigen Grund
Eine Änderung des Familiennamens ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, zählt nicht. Einfache Unzuträglichkeiten sind hinzunehmen, etwa seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund eines russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein. Seelische Belastungen für die Eltern oder die Tochter hätten evtl. einen wichtigen Grund dargestellt, waren aber nicht in der Klageschrift dargelegt worden. Bloß abstrakte Gesichtspunkte, wie eine Veränderung der gesellschaftlichen Werte und Einstellungen, reichen für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus.
Az 3 K 983/22.KO
Urteil vom 5.4.2023



OLG Karlsruhe: Keine Vaterschaftsanerkennung nach kasachischem Recht
Eine (hier: kasachische) Formvorschrift, nach der die staatliche Registrierung einer Vaterschaft von einer gemeinsamen Erklärung der Eltern oder einem gerichtlichen Urteil abhängig gemacht wird, ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 6 EGBGB).
Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines in Deutschland geborenen Kindes durch einen kasachischen Notar ist derjenigen vor einem inländischen Notar nicht ohne weiteres gleichzustellen, weil die für eine ordnungsgemäße Belehrung erforderlichen Kenntnisse des deutschen (Familien-) Rechts nicht unterstellt werden können.
Az 19 W 122/21 (Wx)
Beschluss vom 28.2.2023



OLG München: Trennung des Kindes von seinen Eltern bei Kindeswohlgefährdung
Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Zudem darf eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Bei der Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Dem wird bei der Anwendung von § 1666 BGB einvernehmlich dadurch Rechnung getragen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen. Diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert.
Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass der entsprechende Eingriff sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist (vgl. zusammenfassend BVerfG Beschluss vom 21.9.2020).
Az 16 UF 963/22
Beschluss vom 21.2.2023



OLG Karlsruhe: Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Bei einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung kann die externe Teilung nicht durch Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen, wenn das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ständigen, teilweise sogar börsentäglichen Umschichtungen zwischen den verschiedenen Fonds durch die Fondsgesellschaft unterliegt.
Gleichwohl handelt es sich bei der Umschichtung der Fondsanteile nach dem Ehezeitende um eine nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S.2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und die demzufolge bei der Teilung zu berücksichtigen ist.
In einem solchen Fall kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt.
Auch ein nachehezeitlicher Wertverlust der fondsgebundenen Altersversorgung wirkt auf den Ehezeitanteil zurück. Die Heranziehung des verringerten Werts entspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verletzt nicht die Rechte des Ausgleichsberechtigten.
Ist als Zielversorgungsträger der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt, ist in einem solchen Fall – abweichend zu der gesetzlichen Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI - die Maßgabe zu tenorieren, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt.
Bezieht sich eine in der Zusage der fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) enthaltene Beitragsgarantie nicht auf die Ansparphase des Anrechts, sondern greift erst zu Beginn der Auszahlungsphase, ist für eine alternative Verpflichtung des Versorgungsträgers gemäß dem Beschluss des BGH vom 19.07.2017 (XII ZB 201/17) dergestalt, dass das Anrecht mit dem Wert der zu übertragenden Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, „mindestens jedoch“ in Höhe eines etwa garantierten Kapitalbetrags (ggf. nebst Zinsen) geteilt wird, kein Raum.
Az 20 UF 10/22
Beschluss vom 22.11.2022



OLG Karlsruhe: Externe Teilung bei einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung
Liegt bei einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach den Auskünften des Versorgungsträgers, die in zeitlicher Nähe zur erwarteten Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts eingeholt wurden, der Wert der Investmentfondsanteile deutlich unter der garantierten (Mindest-)Versorgungsleistung, ist nur der höhere Wert der Garantieleistung in der Beschlussformel auszuwerfen.
Az 20 UF 98/22
Beschluss vom 5.10.2022