Rechtsanwältin Patricia Stark
Fachanwältin für Familienrecht      Fachanwältin für Strafrecht



Aktuelles zum Familienrecht

Stand Juni 2026


I. Aktuelle Unterhaltstabellen

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/index.php

Die alte Düsseldorfer Tabelle und deren Leitlinien finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php


Bitte beachten Sie die aktuellen Leitlinien jeweils in Ihrem Gerichtsbezirk.


Leitlinien des Kammergerichts 2026: https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php

Leitlinien des OLG Brandenburg:  https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/oberlandesgericht/service-olg/unterhaltsleitlinien/

II. Rechtspolitik

FamFG-Reform: Mehr Schutz für Gewaltopfer im Familienverfahren
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform des FamFG vorgelegt, der vor allem den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren verbessern soll: Ein neuer Wahlgerichtsstand soll es betroffenen Elternteilen ermöglichen, ihren Aufenthaltsort geheim zu halten, Familiengerichte sollen in solchen Fällen nicht mehr aktiv auf eine Einigung hinwirken, sondern Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen, und Familienrichterinnen und -richter werden verpflichtet, Grundkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt zu erwerben. Im Scheidungsrecht soll klargestellt werden, dass bei häuslicher Gewalt eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. Ergänzend sieht der Entwurf Änderungen zur Stärkung der Stellung von Kindern im Verfahren sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung bestimmter Verfahrensabläufe vor.
Referentenentwurf
Pressemitteilung des BMJV vom 22.05.2026



Reform des Kindschaftsrechts
Das Bundesjustizministerium hat mit dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) einen Gesetzentwurf vorgelegt, der u.a. den Schutz vor häuslicher Gewalt stärken will: Erstmals soll gesetzlich klargestellt werden, dass der Umgang eines Elternteils mit dem Kind ausgeschlossen werden kann, wenn der andere Elternteil gewalttätig ist und der Umgangsausschluss zur Abwendung einer Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit geboten ist.
Darüber hinaus sollen nicht verheiratete Eltern leichter das gemeinsame Sorgerecht erlangen können, und die partnerschaftliche Kinderbetreuung nach einer Trennung soll gestärkt werden. Ergänzend sieht der Entwurf eine Stärkung der Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren vor.
Referentenentwurf
Pressemitteilung des BMJ vom 11.05.2026

III. neue Entscheidungen

BGH: Weiterleitung der Beschwerde
Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 23.10.2024 - XII ZB 576/23). Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht, dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird und die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht an dem darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9.4.2025 - XII ZB 163/24 und vom 23.10.2024 - XII ZB 576/23).
BGH, Beschl. v. 1.7.2026 (XII ZB 160/26)
BGH: Beistandschaft des Jugendamtes
Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB und damit dessen gesetzliche Vertretungsmacht für das Kind entstehen. Dem örtlich unzuständigen Jugendamt fehlt die an die Beistandschaft anknüpfende Postulationsfähigkeit gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Beschl. v. 10.6.2026 (XII ZB 50/25)


BGH: Trennungsjahr
Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5.11.1980 - IVb ZR 538/80). Für die Frage, ob einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5.11.1980 - IVb ZR 538/80).
Versäumnisbeschl. vom 8.7.2026 (XII ZB 576/25)


BGH: familiengerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung
Die Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, unterliegt nicht dem gesonderten Vorbehalt einer Genehmigung durch das Familiengericht gemäß § 1631b Abs. 2 BGB, wenn und soweit die ärztlichen Zwangsmaßnahmen nicht den Zweck haben, das Kind in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken. Eine gleichwohl auf der Grundlage von § 1631b Abs. 2 BGB ausgesprochene isolierte familiengerichtliche „Genehmigung“ der Zwangsbehandlung eines minderjährigen Kindes ist nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FamFG anfechtbar, weil dieser Entscheidung kein Kindschaftsverfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG zugrunde liegt.
Beschl. vom 27.6.2026 (XII ZB 609/25)


BGH: Auskunftspflicht
Für die Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12.9.2018 - XII ZB 588/17 und v. 18.7.2018 - XII ZB 637/17).
Beschl. v. 10.6.2026 (XII ZB 506/25)


OLG München: Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG bei mehreren Verfahrensgegenständen
Die Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG ist bei mehreren unterschiedlichen Verfahrensgegenständen in einem Verfahren für jeden Verfahrensgegenstand gesondert anzuwenden. Bei der Genehmigung von Willenserklärungen zugunsten mehrerer Minderjähriger handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände, deren Werte gem. § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren sind. Weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 3 FamGKG gebieten eine Begrenzung des Verfahrenswerts auf 1.000.000 EUR für das gesamte Verfahren, wenn mehrere Gegenstände betroffen sind.
Beschluss v. 16.07.2026 (12 WF 715/26 e)
OLG Karlsruhe: Anhörung vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach das Familiengericht gehalten wäre, den Beteiligten vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu ist das Familiengericht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gehalten.
Nicht jede nach Einschätzung des Beschwerdegerichts nicht erforderliche Bestellung eines Verfahrensbeistands führt dazu, dass von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen wäre.
Beschl. v. 9.7.2026 (18 WF 66/26)


OLG Hamburg: Kompetenzkonflikt
1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes verschiedener Gerichtszweige aufgrund von Zweifeln über die Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege ausnahmsweise ein deklaratorisches Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung von § 5 FamFG, § 36 Abs. 1 ZPO oder § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zulässig (Anschluss an BGH v. 6.10.2021 – XII ARZ 35/21).
2. Die grundsätzliche Bindung einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 und ggf. Abs. 6 GVG entfällt ausnahmsweise, wenn die Verweisungsentscheidung auf gravierenden Verfahrensfehlern beruht.
3. Macht der überlebende Ehegatte neben dem „kleinen“ Pflichtteil nach §§ 1371 Abs. 2, 1931 Abs. 1 BGB Zugewinnausgleichsansprüche gemäß §§ 1373 ff. BGB geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für den Zugewinnausgleichsanspruch aber das Familiengericht gemäß §§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 261 Abs. 1 FamFG zuständig (Anschluss an BGH v. 18.11.1982 - IX ZR 91/81; OLG München v. 23.06.2023, 33 W 460/23e).
Beschl. v. 9.7.2026 (2 UFH 3/26)


OLG Bamberg: Bedürftigkeit nach Versorgungsausgleich
Verfügt der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs begünstigte geschiedene Ehegatte über weitere, die Renteneinkünfte übersteigende Einkünfte, ist ein gegen ihn gerichteter Anspruch auf Altersunterhalt nicht deshalb zu versagen, weil der andere geschiedene Ehegatte gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs weder § 27 VersAusglG geltend gemacht noch ein Rechtsmittel eingelegt hat (Abgrenzung zu OLG Celle v. 24.01.2006, 10 UF 190/05).
Beschl. v. 2.7.2026 – 2 UF 231/25 e


OLG Celle: Umgangsrecht bei Wechsel der Betreuungszeiten
Ein Streit unter den Elternteilen darüber, bei wem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann auch dann im Umgangsverfahren entschieden werden, wenn die Umgangsregelung zu einer Umkehr der Betreuungszeiten und damit zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts führt (Anschluss BGH v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25). Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil stellt in einem solchen Fall angesichts der Möglichkeit einer Umgangsregelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht eines der Elternteile dar (Anschluss OLG Frankfurt FamRZ 2025, 1808).
Beschl. v. 29.6.2026 (17 UF 46/26)


OLG Schleswig-Holstein: Vollziehung im Rechtszug
Eine gesonderte Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG für das Tätigwerden im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG ist nicht möglich, denn die Aussetzung der Vollziehung nach dieser Vorschrift unterfällt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG und gehört damit zum Rechtszug.
Beschl. v. 29.6.2026 (8 UF 106/26)


OLG Karlsruhe: Abfindungsantrag im Versorgungsausgleich
Bei dem Abfindungsantrag gem. § 23 VersAusglG handelt es sich um einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung. Der Verfahrenswert für den Abfindungsantrag ist daher gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG festzusetzen (20% je Anrecht), nicht mit dem bezifferten Zahlungsantrag. Dies gilt auch, wenn der Abfindungsantrag im Scheidungsverbund, d.h. zeitgleich mit dem Ausgleich bei der Scheidung, geltend gemacht wird. Sind ausländische Anrechte in einem solchen Fall sowohl Gegenstand des Ausgleichs bei der Scheidung als auch des Ausgleichs nach der Scheidung (Abfindungsantrag), ist für diese Anrechte eine (zusätzliche) Wertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG (10 % je Anrecht) nicht geboten, da es sich in beiden Fällen um dieselben Anrechte handelt. Es kann dann gem. § 44 Abs. 3 FamGKG von der Hinzurechnung dieser Anrechte für den Wert des Ausgleichs bei der Scheidung abgesehen werden.
Beschl. v. 24.6.2026 (5 WF 26/26)


OLG Frankfurt/M.: Kostenbeschwerde in Kindschaftssache
Der auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert richtet sich für eine Kostenbeschwerde in einer Kindschaftssache nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem Kosteninteresse des Mandanten. Übersteigt das Kosteninteresse den Wert der Hauptsache nach § 45 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 RVG (hier wegen der Auslagen für die Vergütung eines Sachverständigen und eines Umgangspflegers), so wird der Gegenstandswert für die Kostenbeschwerde nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG durch den Wert der Hauptsache begrenzt.
Beschl. v. 18.6.2026 (6 WF 108/26)


OLG Karlsruhe: Übersetzungskosten für Verfahrensbeteiligten
Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen gemäß § 80 Satz 1 FamFG, soweit der Beteiligte der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten. In Kindschaftssachen kann es nach Maßgabe von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG billigem Ermessen entsprechen, die Gerichtskosten - einschließlich notwendiger Übersetzungskosten - den Eltern jeweils hälftig aufzuerlegen und es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Beschl. v. 16.6.2026 (20 UF 135/23)


OLG Frankfurt/M.: Zuwiderhandlung gegen Umgangstitel
Eine Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel im Sinne des § 89 FamFG entfällt, wenn der Umgang von dem Berechtigten nicht entsprechend der Umgangsregelung eingefordert wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der betreuende Elternteil zuvor ausdrücklich angekündigt hat, den Umgang nicht zu gewähren, weil schon in dieser Ankündigung eine Zuwiderhandlung liegt und es dem Umgangsberechtigten nicht zuzumuten ist, die Mühen eines absehbar vergeblichen Übergabeversuchs auf sich nehmen.
Äußert das erkrankte, aber transportfähige Kind den Wunsch, den Umgang beim Vater nicht wahrzunehmen und bei der betreuenden Mutter zu bleiben und erklärt sich der umgangsberechtigte Vater telefonisch gegenüber dem Kind damit einverstanden, so kann auf seinen Antrag hin kein Ordnungsmittel gegen die Mutter mit der Begründung verhängt werden, diese habe nicht hinreichend erzieherisch auf das Kind eingewirkt.
Beschl. v. 8.6.2026 (6 WF 139/26)


OLG Stuttgart: Kostenentscheidung
Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung sind – in den Angelegenheiten gemäß § 57 Satz 2 FamFG – dann anfechtbar, wenn sie gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung nach mündlicher Verhandlung erlassen worden sind. Eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kommt in Verfahren der elterlichen Sorge nicht in Betracht. Eine Auferlegung der Kosten auf das Jugendamt im einstweiligen Anordnungsverfahren scheidet trotz Nichtanordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB aus, wenn die Gefährdungsanzeige des Jugendamtes aus der damaligen Sicht erforderlich war.
Beschl. v. 3.6.2026 (11 WF 75/26)


OLG Karlsruhe: Vergleichsmehrwert für anderweitig anhängige Gegenstände
Umfasst ein gerichtlicher Vergleich auch nicht anderweitig anhängige Gegenstände, ist hierfür ein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Werden darüber hinaus auch anderweitig anhängige Gegenstände verglichen, ist deren Wert weder für die Gerichtsgebühren noch für die Rechtsanwaltsgebühren als Vergleichsmehrwert festzusetzen. Die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung erfolgt dann aufgrund der Wertfestsetzung im anderweitig anhängigen Verfahren. Die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung für den Vergleich erfolgt in beiden Fällen im Verfahren des Vergleichsabschlusses.
Beschl. v. 27.5.2026 (5 UF 191/24)


OLG Karlsruhe: Kosten im Sinne von § 81 FamFG
Für Kostenentscheidungen in erstinstanzlichen familienrechtlichen FG-Verfahren umfasst die Auferlegung der „Kosten“ nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter.
Beschl. v. 27.5.2026 (5 WF 169/25)