Sie hat besondere Kenntnisse im Strafrecht nachgewiesen, d.h. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften (§ 13 Nr. 1 FAO), das materielle Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (§ 13 Nr. 2 FAO), das Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht (§ 13 Nr. 3 FAO).Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Strafrecht der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen.